Jörg Kachelmann sitzt in der Justizvollzugsanstalt Mannheim und harrt der Dinge. Seit er am 20. März in Frankfurt am Main aus dem Flugzeug gestiegen ist, hat sich seine persönliche Lebenssituation schlagartig geändert: Der Wettermann verlor seine Freiheit und sitzt jetzt in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, eine Frau vergewaltigt zu haben. Noch weiß niemand, ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung kommt. Erst nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung würde auch der rechtsunsichere Zustand der Untersuchungshaft enden.
Denn die Untersuchungshaft fußt nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung, sondern sie hat allein den vorläufigen Zweck, die Durchführung des Strafverfahrens gegen die betroffene Person sicher zu stellen. Insbesondere soll deren Erscheinen in der gerichtlichen Hauptverhandlung durchgesetzt werden. Die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtsverfahren ist in Deutschland zwingend: er darf nur verurteilt werden, wenn er anwesend ist. Das gilt auch für Jörg Kachelmann.
Wäre Kachelmann abgetaucht?
Lebt der Angeklagte in Deutschland, ist er für die Ermittler in der Regel einfach aufzuspüren und in den Gerichtssaal zu bringen. Hat er aber wie im Fall Kachelmann keinen festen deutschen Wohnsitz, kann das Strafverfahren nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn sich der Angeklagte der gerichtlichen Hauptverhandlung auf freiwilliger Basis stellt. Erscheint er nicht, muss er durch Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben und weltweit gesucht werden, was lange dauert und oft nicht zum Erfolg führt.
Wäre Jörg Kachelmann abgetaucht? Die Ermittlungsbehörden hatten das wohl befürchtet. An dieser Einschätzung änderte offenkundig auch der Umstand nichts, dass der Meteorologe in den öffentlich-rechtlichen Sendern regelmäßig das Wetter auf deutschem Gebiet verkündet und sein Unternehmen mit unzähligen Wetterstationen auch in Deutschland arbeitet.
Was wäre, wenn Kachelmann unschuldig ist?
Wer kann schon sicher einschätzen, ob sich der 51-jährige Jörg Kachelmann jemals wieder freiwillig nach Deutschland begeben hätte, wenn er von dem laufenden Ermittlungsverfahren und den gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfen vor seiner Einreise aus Kanada Kenntnis gehabt hätte – zumal eine Auslieferung des Meteorologen durch die Schweiz, die sich bereits über die Herausgabe von Kundendaten ihrer Banken an Deutschland echauffiert, unwahrscheinlich gewesen wäre.
Aber was wäre, wenn die Staatsanwaltschaft nach den durchgeführten Ermittlungen keine Anklage erhebt, sondern das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt? Oder wenn das Gericht Kachelmann freispricht? Was hat die Kachelmann genommene Freiheit dann gekostet?
Er selbst wird den persönlichen Schaden nicht beziffern können, dafür ist dieser zu vielfältig. Der Ruf von Jörg Kachelmann hat schon jetzt, Unschuldsvermutung und der Ausgang des Verfahrens hin oder her, erheblich gelitten. Die Weiterbeschäftigung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen dürfte selbst im Falle eines Freispruchs keine ausgemachte Sache sein. Nicht zuletzt dürften die psychische Belastung und die Unsicherheit während der Inhaftierung bei Kachelmann und seinen Angehörigen erhebliche Spuren hinterlassen haben.
Der Fall Andreas Türck
Sollte sich wie im Fall von ProSieben-Moderator Andreas Türck, dessen Karriere trotz nachweislich falschem Vergewaltigungsvorwuf 2005 runiert war, die Unschuld von Kachelmann herausstellen, wären Ruf und Karriere des Wetterkundlers trotzdem zerstört. Dafür gibt es keine Entschädigung.
Vom Staat kann man in diesem Worst-Case-Szenario keine Hilfe erwarten. Eine Entschuldigung, die Wiederherstellung der angekratzten Reputation oder psychologische Hilfe bei der Aufarbeitung – all dies kann der zu Unrecht Inhaftierte nicht erwarten. Einzig bekommt er vom Staat eine gesetzlich vorgesehene finanzielle Entschädigung, die den unermesslichen persönlichen Schaden bezifferbar, damit aber in keiner Weise vergessen macht. Das Gesetz sieht für jeden angefangenen Tag der zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung einen konkreten Betrag vor – und der beläuft sich auch im Fall von Jörg Kachelmann auf gerade einmal 25 EUR.
Angenommen, Kachelmann wäre nicht in Untersuchungshaft genommen, sondern es wäre "nur" ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden: wäre die Rufschädigung - Bekanntwerden der Ermittlungen vorausgesetzt - nicht ähnlich groß gewesen? Und soll man Kachelmann, nur weil er prominent ist, nicht in Untersuchungshaft nehmen? Zweiklassenjustiz? Spitze.
"Gerade einmal 25 EUR" Entschädigung für jeden Tag der Freiheitsenziehung? Das ist falsch, wie man durch einfaches Nachlesen feststellen kann:
"§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte
Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund gerichtlicher Entscheidung
auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der nachgewiesene
Schaden den Betrag von fünfundzwanzig Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die Entschädigung 25 Euro
für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne die Strafverfolgungsmaßnahme eingetreten wäre,
wird keine Entschädigung geleistet."
(http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/streg/gesamt.pdf)
Für immaterielle Schäden beträgt die Obergrenze 25 Euro pro Tag, für Vermögensschäden ist aber keine Obergrenze vorgesehen - und Vermögensschäden können auch durch Rufschädigung eintreten, beispielsweise wenn man seinen Arbeitsplatz dadurch verliert.
Die Frage der Rufschädigung ist doch mehr ein gesellschaftliches Problem, eines der Medien, und nicht der Justiz: wird Kachelmann freigesprochen, ist er unschuldig.